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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der gemeinnützigen KIMW Forschungs-GmbH

I. Geltungsbereich
II. Zahlungsbedingungen
III. Bearbeitungskosten
IV. Haftung; Verjährung
V. Schutzrechte
VI. Anzuwendendes Recht
VII. Bestimmungsort
VIII. Gerichtsstand

I. Geltungsbereich und Vertragsabschluss

AGB-Geltung
Diese Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber von Gutachten, Analysen sowie Problemlösungen und der gemeinnützigen KIMW Forschungs- GmbH, Karolinenstr. 8, 58507 Lüdenscheid, Handelsregister: HRB 7889 AG Iserlohn, vertreten durch die Geschäftsführer Dipl.-Ing. Udo Hinzpeter und Dipl.-Ing Frank Mumme (im Folgenden „Institut“ oder „ KIMW-F“ genannt).

Sie gelten ihrem vollen Inhalt als vom Auftraggeber angenommen, wenn dagegen nicht innerhalb von sieben Kalendertagen seit Erteilung des Auftrags oder einer Projektanmeldung – gerechnet vom Tage des Poststempels- beim Institut Widerspruch eingegangen ist.

Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen und anderweitige Regelungen des Teilnehmers haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch dann, wenn wir den Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführen.

Die Ausführung eines Auftrages nach vorgesehenen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Auftraggebers bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Anerkennung durch das Institut. Stillschweigen zu, vom Auftraggeber übersandten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, gilt nicht als Anerkennung.

Gegenstand des Unternehmens sind ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, wie die Förderung von Wissenschaft und Forschung i.S.v. § 52 Abs.2 Nr. 1 AO. Diese werden verwirklicht durch die Durchführung eigener Forschungsarbeiten zur wissenschaftlichen Erkenntnisgewinnung auf allen Gebieten der Kunststoffverarbeitung und der Entwicklung von Kunststoffen und Kunststoffprodukten sowie die Förderung entsprechender Forschungsvorhaben von steuerbegünstigten Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen. Die Körperschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Regelungen des §68 Nr.9 AO für das Vorliegen eines Zweckbetriebs im Bereich Wissenschaft und Forschung werden beachtet.

Form
Die Übernahme eines Auftrags durch das Institut bedarf der Schriftform. Auch Ergänzungen oder Änderungen des Auftrags müssen durch das Institut schriftlich bestätigt werden. Höhere Gewalt oder unabwendbare Ereignisse entbinden das Institut ganz oder teilweise von der Ausführung des Auftrages. Mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen, Auskünfte oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung eines vertretungsberechtigten Organs des Instituts. Prüfergebnisse erlangen im Verhältnis zum Auftraggeber und etwaigen Dritten erst dann Geltung, wenn sie in schriftlicher Form durch ein vertretungsberechtigtes Organ des Instituts unterzeichnet vorliegen.

Angebote werden spezifiziert auf den jeweiligen Auftrag formuliert und berücksichtigen die zum Zeitpunkt der Erstellung vorliegenden Informationen des Auftraggebers. Bei Vorlage weiterer Informationen können sich Änderungen des Angebotes ergeben. Sie bedürfen der Schriftform.

Prüfungen bzw. Projektierungen, die nicht im Angebot aufgeführt sind, werden durch den Auftraggeber durchgeführt. Gleiches gilt für die Vergabe an Dritte.

Übersendung von Mustern / Zeichnungen/ Materialien / Kosten bei Forschungsvorhaben
Forschungsmaterial ist dem Institut frachtfrei zuzusenden. Das bei der Ausführung des Forschungsvorhabens nicht gebrauchte Material geht in das Eigentum des Instituts über, sofern es nicht innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses (Datum des Poststempels) zurück verlangt wird. Über das bei einem Forschungsvorhaben gebrauchte Material kann das Institut unmittelbar frei verfügen, soweit nichts Anderes vereinbart ist. Sofern von einem Dritten bzgl. des Materials gegenüber dem Institut irgendwelche Rechte geltend gemacht werden, hat der Auftraggeber das Institut von Ansprüchen jedweder Art und jedweden Umfangs auf seine Kosten freizustellen. Die Kosten der Rücksendung von Forschungsmaterial gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Ausnahme für Gerichte/Staatsanwaltschaften
Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht für Prüfmaterial, das von Gerichten und Staatsanwaltschaften eingesandt wird.

Haftungsausschluss bei Transport
Für den Transport übernimmt das Institut keine Haftung. Während der Aufbewahrungszeit hat das Institut nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die es in gleichartigen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Überschreitung des Umfangs der Forschungs- und/oder Entwicklungstätigkeit
Das Institut kann das Forschungsvorhaben ausdehnen oder einschränken, wie es zur einwandfreien Durchführung der in Auftrag gegebenen Forschung und/oder Entwicklung erforderlich erscheint. Wenn ein Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben den vom Auftraggeber erwarteten Umfang überschreitet, werden vorher Umfang und Preis der Arbeiten zwecks Zustimmung mitgeteilt.

Ergebnis/ Kosten der Wiederholungsprüfung/ Gewährleistung
Bei der Entwicklung durch den Auftragnehmer ist nicht ausgeschlossen, dass es weitere Verfahren und ähnliche Materialien gibt, die die gestellten Anforderungen des Auftraggebers möglicherweise ebenfalls erfüllen. Die Angabe der Verfahren und des Materials befreit den Auftraggeber nicht von der Durchführung weiterer geeigneter Arbeiten zur Verifikation der, durch den Auftragnehmer im Ergebnis ermittelten Verfahren und Material-Parameter, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung des Forschungs- und/oder Entwicklungsergebnisses und den Zweck des Einsatzes des Materials. Für das Ergebnis wird daher vom K.I.M.W. keine Haftung übernommen. Es gilt § 675 Abs.2 BGB.

Durch die langjährige theoretische und praktische Erfahrung der Fachkräfte der KIMW-F auf den unterschiedlichen Wissensgebieten des Kunststoffspritzgusses ist lediglich sichergestellt, dass gute Aussichten für die Umsetzung eines Projekts gesehene werden können, da im Regelfall ähnliche gestaltete Projekte bereits schon einmal erfolgreich umgesetzt wurden. Für das Prüfungsergebnis wird im jedoch keine Garantie übernommen.

Das Ergebnis wird im Regelfall schriftlich mitgeteilt. Erhebt der Auftraggeber gegen das mitgeteilte Ergebnis Einwendungen, so wird vom Institut das Ergebnis, die Prüfapparatur und ggf. das Forschungs- bzw. Entwicklungsverfahren überprüft. Wird dadurch das beanstandete Ergebnis bestätigt, so fallen die Kosten der wiederholten F&E*-Arbeiten dem Auftraggeber zur Last. Andernfalls wird das beanstandete Ergebnis kostenlos berichtigt. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des F&E-Vertrages (Wandlung) oder die Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen. Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn die Mängel nicht unverzüglich nach Feststellung dem Institut schriftlich angezeigt werden.

Falls der Kunde trotz all den getroffenen Maßnahmen dennoch unser Prüfergebnis oder unsere Bewertung anzweifelt, wird als weitere Möglichkeit eine anerkannte, möglichst akkreditierte, unabhängige dritte Stelle angesprochen, die die Prüfergebnisse verifizieren soll. Je nach Ergebnis hat dann entweder der Kunde oder wir die Kosten der Prüfung zu tragen. Diese Vorgehensweise wird vor Initiierung mit dem Kunden abgesprochen und schriftlich mitgeteilt.

*=Forschung- und/oder Entwicklung

II. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingungen für Prüfungen richten sich nach dem jeweiligen Auftrag und abgegebenen Angebot (s.o. unter I.).

Kosten

Staffelung
Bei Angeboten mit einer Nettosumme von unter 3.000,00 € ist der Rechnungsbetrag 14 Tage netto nach Rechnungsstellung fällig und ist zuzüglich Umsatzsteuer, in Höhe von derzeit 19%, zu zahlen.

Liegt das Angebot über 3.000,00 € netto, sind 30% vor Beginn des Auftrags und 70% bei Abschluss des Auftrags nach Rechnungsstellung fällig.

Abrechnung über Stundenpool:
Ist die Abrechnung mittels Stundenpool vereinbart, richtet sich die Zahlungsbedingung nach dem jeweiligen Auftrag. Die geltenden Zahlungsbedingungen bei Abrechnung nach Stundenpools sind jeweils im Angebot nochmals aufgeführt.

In der Regel sind 30 % des Rechnungszahlbetrages bis – in Einzelfällen- 50% des Rechnungszahlbetrages vor Beginn und 50% – 70%, bzw. die Restsumme des Rechnungszahlbetrages bei Abschluss der letzten Einzelposition nach Rechnungstellung zu zahlen.

Die Zahlungen richten sich bei Prüfungen, die sich über mehrere Monate bis Ende eines Jahres bzw. Jahren hinziehen, nach dem Projektfortschritt. Es erfolgt dann eine monatliche Rechnung, die den Projektfortschritt berücksichtigt.

Bei Prüfungen, die sich über mehrere Monate/ Jahre hinziehen ist die jeweils aktuelle Preisliste maßgebend, über die bei Preisanpassungen informiert wird.

Für alle Rechnungen gilt:
Der ausgewiesene Rechnungszahlbetrag ist jeweils 14 Tage netto, unter Angabe der Rechnungsnummer auf das Konto der Sparkasse Lüdenscheid, Kto.-Nr. 387 852, BLZ 485 500 05 oder das, der Volksbank im Märkischen Kreis e.G., Kto.-Nr. 235 484 900, BLZ 447 615 34 nach Rechnungsstellung, ohne Abzüge zu überweisen.

IBAN Sparkasse Lüdenscheid DE78 4585 0005 0000 3878 52 ;
SWIFT-BIC WELADED1 LSD

IBAN Volksbank im Märkischen Kreis eG DE04 4476 1534 0235 4849 00;
SWIFT-BIC GENODEM1 NRD

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19%. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen und wird in gesetzlich jeweils geltender Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Nebenkosten/Kosten bei Abrechnung nach Stundenpool
Sämtliche Nebenkosten ( z. Bsp. Hotel, etc.) werden direkt nach Aufwand abgerechnet, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.

Reisekosten eines KIMW-F-Mitarbeiters werden gesondert mit € 80,00 pro Stunde und € 0,60 pro KM bzw. nach Vorlage der Belege nach Aufwand abgerechnet.

Werden Meetings ausnahmsweise nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber bei dem Auftraggeber durchgeführt, so berechnet die KIMW-F pro Reise eine Pauschale, die im Einzelfall vereinbart wird und im jeweiligen Angebot ausgewiesen ist.

Bei Abweichung im Leistungsumfang, der über das Angebot hinaus geht, behält sich die KIMW-F vor, den tatsächlich angefallenen Aufwand, der aus den Belegnachweisen ersichtlich ist, in Rechnung zu stellen.

Bei Vereinbarung der Abrechnung mittels Stundenpools werden nur die tatsächlich aufgewendeten Stunden gegen Nachweis in Rechnung gestellt. Hierzu erfolgt eine detaillierte Stundenauflistung mit Kurzbeschreibung für die Verwendung der Stunden. Nicht genutzte Stunden, die im Angebot als voraussichtlich erforderlich für die Bearbeitung des Auftrags aufgelistet und kalkuliert, aber die nicht verbraucht wurden, werden nicht in Rechnung gestellt. Erfolgt die Vereinbarung der Abrechnung mittels eines Stundenpools, wird nicht der Preis für die jeweilige Einzelleistung voll berechnet, sondern es werden die Einzelpreise der jeweiligen Leistungen und Sonderkosten – i.d.R. zum Vorteil des Auftraggebers- mit dem jeweils im Angebot angegebenen Standardstundensatz verrechnet.

III. Bearbeitungskosten

F&E-Kosten
Die Forschungs- und/oder Entwicklungskosten werden nach der „Preisübersicht der KIMW-F“ (siehe www.kunststoff-institut.de/preise) berechnet, sofern nicht für bestimmte F&E-Arbeiten besondere Kosten festgelegt worden sind.

Geltung
ZSEG für Gerichte und STA Für Gerichte und Staatsanwaltschaften erfolgt die Berechnung der Prüfkosten nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG), wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Vorzeitige Beendigung der Prüfung
Wird eine Prüfung oder Untersuchung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht zu Ende geführt, so wird der bis zu Zeitpunkt des Abbruchs angefallene Aufwand in Rechnung gestellt.

IV. Haftung
Das Institut haftet für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde; selbst in diesem Fall ist aber die Schadenersatzpflicht auch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Haftung ist jeweils beschränkt auf den Auftragswert. Sie ist ferner beschränkt, auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung. Das Institut ist auf Verlangen des Auftraggebers bereit, Einsicht in die Haftpflichtversicherungspolice zu gewähren.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt unberührt.

Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei der Nachbesserung entstehen. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers unter I. bleiben unberührt.

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

Verjährungsfrist
Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des §634a BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim Auftraggeber.

V. Schutzrechte

Urheberrechte
Soweit die erbrachten Leistungen urheberrechtsfähig sind, behält sich das Institut das Urheberrecht vor.

Die Veröffentlichung und Vervielfältigung von Berichten, Gutachten, Attesten, geschützten Dienstleistungsmarken und leistungsbezogener Darstellungen der KIMW-F zu Werbe- und sonstigen Geschäftszwecken, auch deren auszugsweise Verwendung, bedürfen der schriftlichen Einwilligung durch die KIMW-F.

Der Auftraggeber darf insoweit das Gutachten mit allen Aufstellungen und sonstigen Einzelheiten und dem Untersuchungsergebnis nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Eine andere Art der Verwendung und eine Textänderung oder Textkürzung ist dem Auftraggeber nur mit Einwilligung des Institutes gestattet. Dies gilt auch im Falle einer Weitergabe des Gutachtens, bzw. der Untersuchungsergebnisse an Dritte.

Vorherige Zustimmung bei Weitergabe
Der vorherigen Zustimmung des Institutes bedarf darüber hinaus jegliche Veröffentlichung oder Weitergabe des Gutachtens, bzw. der Untersuchungsergebnisse. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszweckes des Gutachtens, bzw. der Untersuchungsergebnisse gestattet.

Frist zur Veröffentlichung / Zustimmung
Gutachten, Prüfungszeugnisse und Berichte dürfen ohne vorherige Zustimmung des Institutes nur innerhalb von 2 Jahren nach Ausstellung und nur nach Form und Inhalt unverändert veröffentlicht oder vervielfältigt werden. Haben sich die den Prüfungen zugrunde gelegten Normen oder sonstigen technischen Richtlinien geändert, so ist in jedem Fall vorher die Zustimmung des Institutes einzuholen.

Andere Schutzrechte
Die Prüfung auf geltende Patentschriften oder Schutzrechte Dritter erfolgt durch den Auftraggeber.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, stehen schutzrechtsfähige Erfindungen demjenigen Vertragspartner zu, der bzw. dessen Mitarbeiter die Erfindung gemacht haben.
Gemeinsame Erfindungen stehen beiden Vertragspartnern gemeinsam zu. Die Anmeldung von Schutzrechten auf solche Erfindungen und die Lizenzvergabe an Dritte werden die Vertragspartner gesondert einvernehmlich regeln.

VI. Anzuwendendes Recht
Es findet ausschließlich Deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG; United Nations Convention on Contracts for the international Sale of Goods) vom 11.04.1980.

VII. Bestimmungsort der Leistung
Bestimmungsort für Stückgüter ist Hbf. Lüdenscheid.

VIII. Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Lüdenscheid. Dies gilt auch für Juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen und wenn der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. HGB ist.

Lüdenscheid, 20. März 2018

Gemeinnützige KIMW Forschungs-GmbH
Lutherstr. 7
58507 Lüdenscheid
NRW/Deutschland
Tel: 0 23 51 - 67 999 - 25
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